Strafbefehl (Einsprachefrist) | Übriges Strafprozessrecht
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, inkl. Kopie des Be- schwerderückzugs vom 17. Juni 2020), die Ausgleichskasse Schwyz (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juni 2020 BEK 2020 76 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________, betreffend Strafbefehl (Einsprachefrist) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. Mai 2020, SEO 2020 7);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass das Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom 12. Mai 2020 im Straf- verfahren gegen A.________ verfügte, die Einsprache des Beschuldigten ge- gen den Strafbefehl vom 20. März 2020 sei ungültig und der Strafbefehl werde zum rechtskräftigen Urteil;
- dass der Beschwerdeführer am 16. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2020 erhob (KG-act. 1);
- dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2020 den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom
12. Mai 2020 erklärte (KG-act. 9);
- dass der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die (reduzierten) Verfah- renskosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten resp. Vorsitzenden (§ 41 Abs. 1 JG) fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A, inkl. Kopie des Be- schwerderückzugs vom 17. Juni 2020), die Ausgleichskasse Schwyz (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juni 2020 kau